Allgemeine Geschäftsbedingungen der
FEBAG Holzfenster und Holztüren GmbH (Stand September 2025)
§ 1 Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen haben ausschließliche Gültigkeit für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden über die von uns angebotenen Waren schließen. Dies gilt auch für Verträge, die Instandhaltung von Fenster- und Türelementen bzw. Wartungsleistungen zum Inhalt haben.
1.3 Unser Verkaufs- und Beratungspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unserem Angebot oder der von uns überlassenen Vorlage eines Bestelldokuments abweichen.
§ 2 Bauleistungen, Werkplanung
2.1 Bei allen Lieferverpflichtungen mit Montageleistungen oder isoliert beauftragte Bauleistungen Montage gilt im unternehmerischen die Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B; VOB/C) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
2.2 Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden (Verbraucher) wird die VOB/B nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie gesondert vereinbart und in Textform ausgehändigt wird.
2.3 Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Holzfenstern und Holztüren sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der Ziffer 2.1 sind oder Bauleistungen, bei denen die VOB/B gemäß Ziffer 2.1 nicht einbezogen wird, gelten die nachfolgenden Paragraphen und deren Ziffern.
2.4 Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind uns rechtzeitig frei Haus und auf Gefahr des Kunden / Auftraggeber zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. Vom Kunden / Auftraggeber zu stellendes Auftragsgut ist uns verarbeitungsfertig bereitzustellen. Produktionsunterlagen (z. B. Zeichnungen und Maßangaben) müssen vollständig beigefügt werden. Fehlen diese oder sind sie unvollständig, hat der Kunde / Auftraggeber die hieraus entstehenden Kosten für neue Arbeitsvorbereitungen, Arbeitsunterbrechungen usw. zu tragen.
§ 3 Angebote und Aufträge, Fertigungszeit und/oder Lieferung
3.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet sind. Ein wirksamer Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsrückbestätigung der Febag GmbH zustande.
3.2 Die im Angebot genannte Fertigungszeit ist keine verbindliche Vertragslieferzeit. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung zzgl. 7 Werktage für Arbeitsaufnahme. Dies muss durch unser Unternehmen angezeigt werden.
3.3 Sämtliche unserer Preise sind ohne Lieferung. Die hierfür anfallenden Kosten für die Lieferung werden im Angebote separat bekannt gegeben. Sollte eine Abholung vereinbart sein, so gilt die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung angegebene Fertigungsvorlaufzeit als verbindlich.
3.4 Nach Fertigstellung der Ware, erfolgt eine Fertigstellungsmeldung und die Rechnungslegung mit den entsprechend vereinbarten Zahlungsfristen. Sollte die Ware nicht innerhalb dieser vereinbarten Zahlungsfrist bzw. nach Aufforderung gegenüber dem Kunden zur Abholung abgeholt werden, berechnen wir für die Bereitstellung von Lagerplätzen 10,00 €/Tag und je Gestell netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 4 Mängel und Gewährleistung, Ausschluss
4.1 Mängelansprüche bei Leistungen mit Montageverpflichtung richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB-Werkvertragsrechtes.
4.2 Bei Mängeln der gelieferten Ware ohne Montage sowie im Fall, dass die vereinbarte Montage fehlerhaft ist (§ 434 Abs. 2 Satz 1 BGB), stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere der §§ 434 ff. BGB (BGB-Kaufrecht).
4.3 Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich bei Lieferung oder bei Bauleistungen mit der Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Im Rahmen der handelsrechtlichen Rügepflicht vereinbaren die Parteien eine Rügeobliegenheit innerhalb von drei Werktagen nach Ablieferung bzw. Übergabe. Maßgebend ist das Datum des Lieferscheines. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen erkennbarer Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Es gilt § 377 HGB.
4.4 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den Beschränkungen unberührt.
4.5 Jeder Lieferung wird ein WARTUNGSBUCH incl. Lagerhinweise in Form einer Broschüre zur Beachtung beigelegt. Diese ist auch unter www.febag-gmbh.de als Download erhältlich.
4.6 Die im Wartungsbuch gegebenen Hinweise zur Aufrechterhaltung der Garantie / Mängelansprüche sind verbindlich vereinbart. Die Wartung darf ausschließlich von eine Fachunternehmen durchgeführt werden. Wir unterbreiten Ihnen gerne auf Anfrage ein Wartungsangebot.
§ 5 Abnahme / Gefahrtragung
5.1 Sofern unsere Werkplanungen auftragsgemäß erstellt wird, wird diese digitalisiert. Diese Daten dem Kunden oder dessen Vertreter (bspw. dessen Architekt) im dwg-Format und pdf-Format übermittelt. Mit Zugang der Lesebestätigung des Kunden in unserem System gilt die Werkplanung als zugestellt. Soweit binnen einer Frist von 7 Werktagen keine Einwände durch den Kunden in Textform erhoben werden, gilt die übersandte Werkplanung als abgenommen.
5.2 Mit der Lieferung und Übergabe der bestellten Ware gilt der Vertrag bei reiner Lieferleistung als erfüllt. Dies bestätigt der Kunde durch die Unterzeichnung des entsprechenden Lieferscheines.
5.3 Sofern vertraglich bei Montageleistungen eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein. Gleiches gilt bei Benutzung der Liefer- und Montageleistungen. Ergänzend gilt § 640 Abs. 2 BGB.
5.4 Ist nur die Lieferung geschuldet, so geht die Gefahr für den Liefergegenstand auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand das Lieferwerk verlassen hat oder durch uns an den Spediteur oder Frachtführer übergeben wird, auch wenn unsere Preise frachtfrei gestellt sind.
5.5 Den Versand nehmen wir für den Kunden auf dessen Gefahr mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Das gleiche gilt, wenn freie Anlieferung vereinbart ist. In diesem Fall wird der Liefergegenstand in einer geschlossenen Ladung frei Haus des Kunden geliefert. Dieser hat für eine sofortige Entladung zu sorgen.
5.6 Ist die Lieferung und die Montage von Fenstern, Türen, Rollläden etc. oder nur die Montage von solchen Bauelementen geschuldet, so geht die Gefahr für die gelieferten Gegenstände und/oder die erbrachten Montageleistungen mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Bei reiner Lieferverpflichtung geht die Gefahr ab Ablieferung der Bauelemente auf den Kunden über.
5.7 Sollte eine Baumaßnahme in mehrere Bauabschnitte unterteilt sein, so ist grundsätzlich eine Teilabnahme der einzelnen Bauabschnitte, ohne weitere gesonderte Vereinbarung, durchzuführen.
§ 6 Zahlungen / Zurückbehaltungsrecht
6.1 Bei Erstaufträgen/Neukunden werden die ersten 3 Aufträge grundsätzlich gegen Vorauszahlung oder Zahlung bei Lieferung/Abholung abgerechnet. (siehe oben) geliefert.
Das Warenkreditlimit richtet sich nach dem Jahresumsatz und der Einhaltung vereinbarter Zahlungsziele, beträgt jedoch maximal 10.000,00 € brutto. Sind innerhalb von 12 Monaten keine Aufträge erteilt worden, gilt der Status Erstauftrag/Neukunde.
6.2 Ist die vertraglich vereinbarte Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6.3 Für den Fall einer Skontovereinbarung gilt, dass der Zahlbetrag spätestens am letzten Tag der Skontofrist auf einem der Geschäftskonten des Auftragnehmers wertgestellt sein muss. Wertstellungen nach der vereinbarten Skontofrist führen zur Rückforderung des Skontobetrages.
6.4 Für in sich abgeschlossene Leitungsteile und für eigens angefertigte Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des erbrachten Leistungswertes. Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenen Umständen, wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig.
6.5 Sämtliche Zahlungen erfolgen bargeldlos auf eines unserer Geschäftskonten. Barzahlungen erfolgen nur wenn diese vorher schriftlich vereinbart sind. Wechsel und Schecks werden nicht akzeptiert.
6.6 Erfolgt binnen der vereinbarten Zahlungsfrist kein Zahlungseingang oder bleibt der Kunde mit einem Teil der Zahlung im Verzug, sind wir berechtigt, ein Leistungsverweigerungsrecht an der weiteren ausstehenden Lieferung zu erheben bzw. geltend zu machen.
§ 7 Haftung und höhere Gewalt
7.1 Wir haften nach den gesetzlichen Vorschriften und in Höhe unseres Deckungsumfangs unseres Versicherers. Fälle höherer Gewalt, die uns ganz oder teilweise an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen hindert, entbindet uns bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der vertraglichen Erfüllung.
7.2 Bei Streik, Betriebsstörungen oder anderen Fällen höherer Gewalt, auch bei unseren Nachunternehmern, oder bei von uns nicht verschuldeten Liefer- oder Montagestörungen sind wir nach unserer Wahl von der Verpflichtung zur Lieferung oder Montage ganz oder nur für die Dauer der Behinderung frei. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits entstandenen Verzuges eintreten. Bereits erbrachte Teillieferungen/ -Ieistungen sind vom Auftraggeber zu bezahlen.
§ 8 Technische Hinweise
8.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere: Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen, zu fetten oder zu justieren. Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Beschichtungssystem (siehe Hinweise Angebotsvortext) und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht anders ausdrücklich vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionalität der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen. Die Wartungsarbeiten sind ausschließlich durch ein autorisiertes Fachunternehmen mit einem Wartungsprotokoll auszuführen. Ein Wartungsangebot kann jederzeit angefordert werden.
8.2 Unwesentlich, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Leistungen und Lieferungen bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum der FEBAG Holzfenster & Holztüren GmbH.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
9.3 An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine schriftliche Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung oder Stornierung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben oder bei Verwendung gegenüber Dritten mit 15 % der Auftragswertes zu vergüten.
9.4 Im Falle der Stornierung des Auftrages nach Übergabe der Werkplanung mit Detailschnitten (ohne bisherige Materialbeschaffung bzw. Produktionsbeginn) fallen ebenfalls 15 % Stornierungskosten für den bislang entstandenen Aufwand (Werkplanung mit Detailschnitten) an. Diese würden im Anwendungsfall von § 10 angerechnet. Nach vollständigem Zahlungseingang erfolgt die Übertragung der Urheberrechte aus Punkt 9.3.
9.5 Zahlungsverzug, wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden / Auftraggebers oder die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, berechtigen uns, die Lieferung/Leistung zu verweigern oder Vorkasse zu verlangen. Unsere Rechte, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleiben unberührt.
9.6 Zahlungsverzug, wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers oder die nachträgliche Kenntnis von Tatsachen, die die Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, berechtigen uns, die Lieferung/Leistung zu verweigern oder Vorkasse zu verlangen. Unsere Rechte, Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleiben unberührt.
§ 10 Unberechtigte Vertragslösung bzw. Kündigung
10.1. Kündigt der Kunde unberechtigt oder frei (d. h. ohne einen von uns gegebenen besonderen Grund) vor Herstellung/Beschaffung der Waren den Vertrag oder löst sich in sonstiger Weise unberechtigt vom Vertrag, so sind wir berechtigt, 20 % des Vertragspreises als pauschalen Schadensersatz zu verlangen.
10.2 Bei von uns herzustellenden Waren, für die die Beschaffung oder Fertigung im Zeitpunkt der unberechtigten bzw. freien Kündigung bereits begonnen hat, behalten wir uns eine Abrechnung der erbrachten Leistungen als pauschalen Schadensersatz wie folgt vor:
– Auftragsbezogene Materialbestellungen abgeschlossen: 40% des Preises der Auftragsposition ohne etwaigen Montageanteil
– Auftragsbezogene Materiallieferungen eingetroffen: 60% des Preises der Auftragsposition ohne etwaigen Montageanteil
– Profilzuschnitt beendet: 85% des Preises der Auftragsposition ohne etwaigen Montageanteil
– Fertigung abgeschlossen: 100% des Preises der Auftragsposition ohne etwaigen Montageanteil
10.3 Uns bleibt darüber hinaus unbenommen, für einen von uns nachgewiesenen höheren Schaden Ersatz vom Kunden zu fordern. Gleichermaßen ist der Kunde berechtigt, den Nachweis für einen bei uns entstandenen niedrigeren Schaden zu führen.
§ 11 Haftung, Verjährung
11.1 In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leisten wir Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln:
11.2. Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein wir eine Garantie übernommen oder die wir dem Kunden zugesichert haben, haften wir nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der garantierten / zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
11.3. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmer-Kunden haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher, den Vertragszweck nicht gefährdender Pflichten nicht. Weitergehende Ansprüche gegen uns oder unsere Beauftragten, insbesondere auch auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
11.4. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche unserer Unternehmer-Kunden beträgt ein Jahr.
11.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen der Ziffern 11.2 bis 11.4 gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus dem Produkthaftungsgesetz und bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden und im Falle einer Haftung gemäß Ziffer 11.1. Andere gesetzliche Schadensersatzausschlusstatbestände bleiben unberührt.
§ 12 Gerichtsstand, Streitbeilegung, Erfüllungsort, Rechtswahl
12.1 Im Falle von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand der Geschäftssitz der FEBAG Holzfenster & Holztüren GmbH vereinbart. Erfüllungsort für alle von uns und von unserem Kunden zu erbringenden Leistungen sowie Gerichtsstand für alle Zivilrechtsstreitigkeiten – mit Ausnahme der ausschließenden Zuständigkeit des Mahnverfahrens – ist unser Sitz, sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben.
12.2 Im Hinblick auf die Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§§ 36 und 37 VSBG) weisen wir für den Fall von Streitfällen bei Verbrauchergeschäften auf das Bestehen von Schlichtungsstellen hin. Die zuständige Schlichtungsstelle ist die
Universalschlichtungsstelle des Bundes – Zentrum für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
Tel.: 07851 / 795 79 40, Fax: 07851/795 79 41
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de
Webseite: www.verbraucher-schlichter.de
12.3 Wir nehmen nicht an solchen Streitbeilegungsverfahren teil und bitten unseren Verbraucher-Kunden, bei Unstimmigkeiten direkt mit uns Kontakt aufzunehmen, um zu versuchen, eine außergerichtliche Klärung herbeizuführen. Bei Streitigkeiten gilt ansonsten der ordentliche Rechtsweg, sollte es keine individuelle, anderslautende Vereinbarung geben.
12.4 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.